S a t z u n g


§1 Name und Sitz
Der am 17.April 2011 gegründete Verein führt den Namen
Hundeschule „Kluge Hunde“ e.V.
Pfotentreff Beelitz
Im Schäwe 21a
14547 Beelitz
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen und hat seinen Sitz in Beelitz.


§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) §52 Gemeinnützige Zwecke, Abs.2 Ziff.23 Förderung des Hundesports.
Zweck des Vereins ist die Durchführung eines sachgerechten Trainings und sinnvoller Ausbildung von Hunden und deren Haltern.
Die Unterstützung insbesondere unerfahrener Hundeführer, Sozialisierung der Hunde durch artgerechten Umgang und Vermitteln von Grundkenntnissen für die Mitglieder und Gästesportler sind Schwerpunkte der Vereinsarbeit. Das Training des Vereins steht nicht nur den Vereinsmitgliedern offen, sondern dient zum Großteil im Rahmen des Gästesports auch der Ausbildung von Hundeführern, die nicht dem Verein angehören.
Die Realisierung des Satzungszweckes wird erreicht durch:
Durchführung regelmäßiger Trainingstage- u. Zeiten
Durchführung gemeinschaftlicher Trainingseinheiten und Einzeltrainings
Förderung von Sport und Fitness mit dem Hund
Durchführung von Wettkämpfen und öffentlichen Präsentationen
Errichtung und Instandhaltung der notwendigen Sportanlagen


§3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Geschäftsjahr
Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In der Regel sollten Minderjährige das 14.Lebensjahr erreicht haben.
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Übergabe des dafür vorgesehenen Aufnahmeantrages an den
Vorstand erforderlich.
Durch den Vorstand wird in vierteljährlicher Sitzung über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen
entschieden.
Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist die Teilnahme am Gästesport für mindestens
6 Monate.
Mit Aufnahme als Mitglied beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Mitglied
unterwirft sich den Bestimmungen der Satzung und den Ordnungen des Vereins.


§6 Mitgliedsbeitrag
Von Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Die Höhe der Jahresbeiträge wird vom Vorstand festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des jeweiligen Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen.
Die Zahlungsaufforderung geht jedem Mitglied mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu.
Bei Beginn einer Mitgliedschaft wie in §5, Abs. 4 benannt, erfolgt eine Anteilige Zahlung des Jahresbeitrags.


§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand.
durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Ausschluss).
mit dem Tod des Mitglieds.
bei Versäumnis zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages um mehr als drei Monate,
trotz schriftlicher Mahnung.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen bei:
Handlungen oder Äußerungen, die das Ansehen des Vereins schädigen.
Verstößen gegen die Satzung des Vereins bzw. die Platzordnung.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an den Verein sowie die eigenständige Nutzung des Vereinsgeländes. Der ausgehändigte Schlüssel zum Vereinsgelände ist unaufgefordert an den Vorstand zu übergeben. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird nicht zurück erstattet.


§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht alle vereinseigenen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sich mit allen Fragen an den Vorstand zu wenden und hat ein Anrecht auf umfassende Information über das Vereinsgeschehen.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und kann in jedes Amt gewählt werden.
Die vereinseigenen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln und von jedem Mitglied entsprechend seinen Möglichkeiten zu erhalten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet im Rahmen von Arbeitseinsätzen zum Erhalt und der Verbesserung des
Trainingsgeländes und der Ausstattung im Bereich seiner persönlichen Möglichkeiten beizutragen. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung wiederholt nicht nach, behält sich der Vorstand vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Jedes Mitglied kann nach einer 6 monatigen Mitgliedschaft beim Vorstand den Antrag auf Aushändigung eines Schlüssels zum Vereinsgelände stellen, um das Gelände auch außerhalb der Trainingszeiten zu nutzen. Das Mitglied verpflichtet sich in diesem Zuge anfallende kleine Aufgaben zur Erhaltung der Ordnung zu übernehmen. Das Mitglied darf in Ausnahmefällen und nur mit vorheriger Anmeldung beim Vorstand, von maximal 2 Gasthunden begleitet werden. Bei Zuwiderhandlung kann der Vorstand die Rückgabe des Schlüssels einfordern.
Jedes Mitglied das einen Hund führt muss über eine gültige Hundehalter-Haftpflichtversicherung verfügen, jeder Hund muss eine gültige Tollwut- und Mehrfachimpfung besitzen. Der Nachweis der Impfungen ist auf der jährlichen Mitgliederversammlung durch Vorlage des Impfausweises zu erbringen.
Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen, die Satzung, Platzordnung und Beschlüsse sind einzuhalten.


§9 Organe des Vereins
Der Verein hat einen Vorstand.
Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen. Er ist gerichtlich und außergerichtlich
Vertretungsorgan des Vereins und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne §26 BGB.
Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen
Schatzmeister.
Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist
unbeschränkt zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von mindestens 3 Tagen ein. Die Einberufung der
Sitzung mit Benennung der Tagesordnungspunkte erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem
Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung einzubringen. Die Anmeldung von Tagesordnungspunkten hat spätestens 1 Tag vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom jeweiligen Vorstandsmitglied nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes.
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.


§10 Beirat
Dem Vorstand steht ein Beirat von mindestens 3 Mitgliedern zur Seite. Dazu gehören der organisatorische Leiter/Schriftführer und 2 Übungsleiter.
Der Beirat ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand und hat ausschließlich
beratende Funktionen.
Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für jeweils 2 Jahre berufen. Die Berufung erfolgt im
Anschluss an die Mitgliederversammlung nach den Vorstandswahlen.
Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.
Der Beirat nimmt grundsätzlich an den Vorstandssitzungen teil.
Alle Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig.


§11 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch
gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand den Geschäftsbericht ab.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl des Vorstandes.
Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes.
Beschlussfassung über den Jahresbericht des Schatzmeisters.
Entlastung des Vorstandes.
Beschlussfassung über Vorschläge, Anträge und Zusätze.
Satzungsänderungen.
Auflösung des Vereins.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über
Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden
Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich
Bevollmächtigten vertreten lassen.


§12 Sitzungsberichte
Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die gemäß den DSGV Fristen aufzubewahren sind.
Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Jedem Mitglied wird das offizielle Protokoll der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege übermittelt.


§13 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den gemeinnützigen Verein
Kindersorgen-Sorgenkinder e.V.
Berliner Str. 27 a
14547 Beelitz
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendhilfe oder des Tierschutzes.


§ 14 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Potsdam.


§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung des Vereins am 06.04.2019 beschlossen.
Beelitz, 06.04.2019